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Gleichwertigkeit der Reparatur zwischen freier und markengebundener Werkstatt

Ausgangslage:

Bereits in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (Az.: VI ZR 53/09) hatte der Bundesgerichtshof im Falle der Unfallregulierung entschieden, dass die Versicherung den Geschädigten nicht auf eine freie Werkstatt verweisen kann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist.

Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, kann die Versicherung auf eine freie Werkstatt und damit meist billigere Werkstatt verweisen, wenn diese eine gleichwertige Reparatur bietet.

Wann eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht, war bislang nicht eindeutig geklärt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In seiner Entscheidung vom 23.02.2010 (Az.: VI ZR 91/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, wann eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit vorliegt:

Im konkreten Fall handelte es sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb, der Mietglied im entsprechenden Verband war, einer Qualitätskontrolle durch TÜV/Dekra unterlag, Originalersatzteile benutzte und eine Garantie von drei Jahren auf die Reparaturleistung gab.

Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit gegeben ist.

Der BGH differenziert nicht danach, ob die herstellerspezifischen Reparaturdaten zugänglich sind, wie die konkrete Ausstattung des Betriebes aussieht und nach Typ und Schwere des Schadens.
Auch nicht geklärt wurde die Frage, inwieweit der Geschädigte die Gleichwertigkeit kennen und prüfen kann.

Zumindest das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die freie Werkstatt nach den Vorgaben des Unfallsachverständigen arbeiten muss. Dazu gehöre auch eine Kalkulation mit Aufschlüsselung der einzelnen Arbeiten.

Folge:

Inwieweit eine Gleichwertigkeit gegeben ist, wenn eine der oben genannten Punkte nicht vorliegt, bleibt abzuwarten, und kann derzeit noch nicht eindeutig bewertet werden.

Für Fragen steht unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet gerne zur Verfügung.


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